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Hund ist Trumpf

Chef darf Arbeitszeit nicht willkürlich ändern

Bei der Änderung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters muss ein Arbeitgeber Rücksicht auf dessen Interessen nehmen. Kann zum Beispiel ein Hund nicht mehr versorgt werden, ist das ein gewichtiger Grund.

veröffentlicht am 08.09.2021 um 14:28 Uhr

08. September 2021 14:28 Uhr

Einem Hund ist nicht zuzumuten, mehr als sieben Stunden alleine zu Hause zu bleiben. Das hat ein Gericht entschieden und damit die Änderung der Arbeitszeiten eines Arbeitnehmers für nichtig erklärt. Foto: Monique Wüstenhagen/dpa Themendienst/dpa-tmn
dpa

Bei der Änderung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters muss ein Arbeitgeber Rücksicht auf dessen Interessen nehmen. Kann zum Beispiel ein Hund nicht mehr versorgt werden, ist das ein gewichtiger Grund.

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Ein Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten ändern. Dabei muss er aber in angemessener Weise die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Stehen triftige Gründe entgegen, muss der Mitarbeiter die Umstellung nicht akzeptieren. Ein Haustier ist ein solcher Grund.

So hat das Arbeitsgericht Hagen (AZ: 4 Ca 1688/20) einem Teilzeitbeschäftigten Recht gegeben, der nicht akzeptieren wollte, dass er freitags anstelle von fünf Stunden fortan sieben Stunden bei der Arbeit verbringen sollte. Der Grund: Der Mitarbeiter hatte sich mit seiner voll berufstätigen Frau so abgestimmt, dass er den Haushalt macht, in der Mittagszeit den Hund versorgt und sich - wenn nötig - um den 80-jährigen Schwiegervater kümmert.

Kosten für Hundesitter sind dem Kläger nicht zuzumuten

Weil sich durch die Arbeitszeitverlängerung des Mannes am Freitag die Arbeitszeiten von montags bis donnerstags verkürzt hätten, akzeptierte das Gericht die Argumente Haushalt und Versorgung des Schwiegervaters nicht - immerhin hätten wichtige Termine vor dem Freitag abgearbeitet werden können. Der Tierschutz wurde dem Mann hingegen zu seinen Gunsten ausgelegt. Denn nach Ansicht des Gerichts ist einem Hund nicht zuzumuten, sieben Stunden zuzüglich Wegzeiten alleine zu bleiben.

Foto: DIALOG

Zwar sei es eine Option gewesen, den Hund zu einem Sitter zu geben. Diese Kosten seien dem Kläger jedoch nur dann aufzulasten gewesen, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorgelegen hätten. Weil der Arbeitgeber jedoch für einen ähnlichen Zeitraum wie den vom Kläger präferierten noch Arbeitskräfte gesucht hat, sah das Gericht das nicht als gegeben.

Auf den Ausgang des Prozesses weist der DBG Rechtsschutz in Düsseldorf hin.

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