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Trotzdem rät Anwalt des Landkreises von Windkraft-Berufung ab: Risiken nicht unerheblich

"Über Denkmalschutzbehörde hinweggesetzt"

Rinteln (wm). Heute wird sich der Rat der Stadt Rinteln in einer Sondersitzung damit befassen, ob die Verwaltung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover zum Bau von zwei Windrädern bei Westendorf weiter juristisch vorgehen soll oder nicht. Wie mehrfach berichtet, sehen die Hannoveraner Richter keinen Grund, warum Investor Matthias Lietzau nicht zwei Windräder im Wesertal errichten sollte.

veröffentlicht am 26.01.2006 um 00:00 Uhr

26. Januar 2006 00:00 Uhr

Rinteln (wm). Heute wird sich der Rat der Stadt Rinteln in einer Sondersitzung damit befassen, ob die Verwaltung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover zum Bau von zwei Windrädern bei Westendorf weiter juristisch vorgehen soll oder nicht. Wie mehrfach berichtet, sehen die Hannoveraner Richter keinen Grund, warum Investor Matthias Lietzau nicht zwei Windräder im Wesertal errichten sollte.

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Auch beim Landkreis Schaumburg, in dem Verfahren Beklagter, ist man noch bei der Entscheidungsfindung. Weil keine Kreisausschusssitzung terminiert worden sei, so berichtet Klaus Heimann, Pressesprecher des Landkreises, würden die Ausschussmitglieder im Rahmen eines "Umlaufverfahrens" befragt, ob der Landkreis einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen soll oder nicht. Eckhard David, Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Schulz-Koffka in Hannover, der in diesem Streitfall den Landkreis vertritt, rät von einer Fortsetzung des Verfahrens ab. Er empfehle auch der Stadt Rinteln, den "Widerstand nicht auf eine andere Ebene zu verlagern, da die haftungsrechtlichen Risiken nicht unerheblich sind". Allerdings teile er nicht alle Einwände der Kammer. David: "Möglicherweise übersieht die Kammer, dass es im Bereich des Denkmalschutzes nicht auf den unbefangenen Durchschnittsbetrachter ankommt, sondern auf das Urteil eines Sachverständigen." Bei der Frage, ob Windräder den Blick zu Schaumburg stören oder nicht, habe das Gericht auf die "Vorbelastung" durch das Betonwerk hingewiesen, sich damit aber über das Votum des Institutes für Denkmalpflege als Fachbehörde hinweggesetzt. Dies hätte eigentlich im Urteil begründet werden müssen. Das wäre, so argumentiert David weiter, ein denkbarer Ansatz für einen Berufungszulassungsantrag. Dann müsste allerdings auch das Landesamt für Denkmalpflege nochmals tätig werden und durch zusätzliche Stellungsnahmen diese Rechtsauffassung untermauern. Eine Garantie für einen Erfolg sei das trotzdem nicht. Denn das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf ein einziges "K.o.-Kriterium" gestützt, sondern "mehrere, selbstständig tragende Ablehnungsgründe" genannt. So ist beispielsweise die Ellerburg als Vorranggebiet für Windkraft aus Sicht von David nicht haltbar. Letztlich handle es sich bei der Frage, Berufung oder nicht, immer "um eine Abschätzung von Risiken und Nebenwirkungen". Insbesondere im Bereich des Planungsrechtes ließe sich ein bestimmtes juristisches Ergebnis nie "punktgenau" vorhersagen.



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