Die Kläger, Kommunen mit Spielbanken, wollen feststellen lassen, ob sie aus dem so genannten "Spielbankabgabeaufkommen" einen verfassungsrechtlicher Zahlungsanspruch erheben können, da ihnen durch eine Spielbank zusätzliche gesellschaftspolitische Aufgaben entstünden. Das Gesetz enthält dagegen den Passus "nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts".
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