Ja. Eine Ausweisung ist die Aberkennung des Aufenthaltstitels. Danach muss der Betroffene ausreisen – entweder freiwillig oder eben mit Zwang. Das ist dann die Abschiebung. Wer ausgewiesen wurde, darf auch nicht wieder einreisen. Dieses Einreiseverbot betrifft nicht nur Deutschland, sondern den gesamten Schengen-Raum – für die meisten Staaten Europas bekommt der Betroffene dann kein Visum mehr.
Was muss vorliegen, damit überhaupt über eine Ausweisung bei straffälligen Ausländern nachgedacht werden kann? Es muss eine gerichtliche Verurteilung vorliegen – und zwar rechtskräftig. Das heißt, wenn ein Urteil vom Straftäter angefochten wird, muss abgewartet werden, bis die letzte Gerichtsinstanz entschieden hat.
Was muss jemand „auf dem Kerbholz haben“, bevor er ausgewiesen wird? Das kommt darauf an, ob es sich um einen Flüchtling oder Asylbewerber handelt oder um einen sonstigen Menschen mit ausländischem Pass. Allerdings unterscheidet das Gesetz selber nicht danach.
Wie ist die derzeitige Regelung? Es gibt keine klare Regelung, ab welchem Strafmaß ein straffälliger Ausländer abgeschoben werden kann. Stattdessen wird in jedem Einzelfall abgewogen zwischen dem Interesse des Staates, den Straftäter „loszuwerden“ und dem Interesse des Straftäters, in Deutschland zu bleiben. Allerdings werden bei Flüchtlingen üblicherweise höhere Grenzen angesetzt, bevor sie ausgewisen werden.
Was spricht gegen eine Ausweisung eines straffälligen Ausländers? Hat die Person zum Beispiel schon familiäre Bindungen in Deutschland und wirtschaftlichen Beziehungen, wird es schwieriger, ihn auszuweisen. Letztlich ist also die Frage, wie gut jemand schon integriert ist – und zudem, wie lange jemand schon rechtmäßig hier ist und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Auch minderjährige Ausländer genießen einen besonderen Schutz.
Was spricht aufseiten des Staates für eine Ausweisung?
Der Staat hat ein größeres Interesse, abzuschieben, wenn die Straftat besonders schlimm ist. Doch was heißt das schon? Unumstritten ist das der Fall, wenn der Straftäter zum Beispiel den Terrorismus unterstützt oder „Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift“ – so steht es im Aufenthaltsgesetz. Allerdings gibt es viele andere Straftaten, bei denen abgewogen werden muss. Als untere Schwelle wurde bisher oft eine vorsätzliche Straftat mit mindestens einem Jahr Gefängnisstrafe angesehen – es gibt aber keine starre Grenze.
Was ist mit Flüchtlingen? Sie dürfen zwar offiziell ausgewiesen werden, aber nicht abgeschoben werden.
Warum? Laut Aufenthaltsgesetz darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem „sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“.
Das heißt, Flüchtlinge dürfen nie abgeschoben werden? Doch. Ausnahmsweise kann doch abgeschoben werden, wenn der Ausländer „aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist“ oder „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“.
Was heißt das konkret? Hier gibt das Aufenthaltsgesetz selber eine konkrete Strafmaßgrenze vor: Wer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Haftstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, kann abgeschoben werden. Auch der Flüchtlingsstatus hilft dann nicht.
Gibt es noch weitere Gründe, warum nicht abgeschoben werden kann? In fast allen Fällen legen die Betroffenen Widerspruch gegen den Abschiebebescheid ein. Viele leisten Widerstand, sogar noch im Flugzeug. 2014 scheiterten 141 Abschiebungen aufgrund von „Widerstandshandlungen“. Hinzu kommen medizinische Gründe. Manchmal leistet aber auch das Land, in das abgeschoben werden soll „Widerstand“. Denn abgeschoben werden kann nur, wenn das Land zustimmt, die Person aufzunehmen.
Was ist mit Ausländern, die nicht abgeschoben werden können? Hat die Ausweisung für sie dann also gar keine Konsequenz? Doch, auch diese Menschen bekommen eine Art Bestrafung. Denn auch wenn sie vorerst in Deutschland bleiben dürfen: Sie verlieren ihren offiziellen Aufenthaltstitel – das heißt, wenn sich die Lage im Heimatland ändert, können sie später noch abgeschoben werden. Zudem ist ein Familiennachzug ausgeschlossen, es gibt weniger Sozialleistungen und zudem eine erschwerte Arbeitserlaubnis.
Wie könnte die bisherige Regelung nun geändert werden?
Nach den Übergriffen auf Frauen in Köln wird über niedrigere Hürden für die Ausweisung straffälliger Ausländer diskutiert. So fordert die CDU-Spitze, Flüchtlinge und Asylbewerber sollten ihre Aufenthaltsberechtigung künftig bereits bei jeder rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verlieren, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bringt das was? Die Vorschläge werden von anderen Politikern als Symbolpolitik kritisiert. Denn ob den Ausweisungen tatsächlich auch mehr Abschiebungen folgen, bleibt zumindest bei Flüchtlingen fraglich – wegen des besonderen Schutzes.ant/dpa
Mindestens ein Jahr Gefängnis – das sieht das Gesetz für Brandstiftung von Gebäuden vor, in denen Menschen wohnen und sich für gewöhnlich aufhalten. Wie im Fall der beiden Asylsuchenden, die vor gut einem Monat ein Feuer in der Hamelner Linsingen-Kaserne legten. Ein Fall für den Richter, klar. Aber auch ein Fall für eine Abschiebung? Eher nicht, folgt man der aktuellen Gesetzeslage. Derzeit wird diskutiert, ob und wann man straffällige Ausländer – auch Flüchtlinge – des Landes verweisen sollte. Fragen und Antworten rund ums Thema.