Die Bewertung liegt Pörtner nun vor. Danach ist es nach geltendem EU-Recht zurzeit nicht zulässig, auf Leistungen in der Gastronomie (ohne Hotelgewerbe) nur den ermäßigten Steuersatz zu erheben. Soweit dieses in anderen Staaten der Fall sei, beruhe dieses auf Sondervereinbarungen, zum Beispiel aus Beitrittsverhandlungen. Für Deutschland müsste zunächst die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie geändert werden, um ermäßigte Sätze in der Gastronomie auch hier zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Leistungen im deutschen Hotelgewerbe darf, wie Pörtner aus dem Ministerium erfuhr, durchaus der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gelten. Allerdings gebe es zu dieser Frage abweichende Auffassungen von Finanz- und Wirtschaftsministerium, so dass kurzfristig keine Änderung zu erwarten sei. "Es ist davon auszugehen", so Pörtner abschließend zu dieser Thematik, "dass im Fall der Fortsetzung der bürgerlichen Koalition in Hannover dieses zum Gegenstand der Koalitionsverhandlungen gehören wird. Ich hoffe dann auf eine faire und gerechte Lösung für den so wichtigen arbeitsmarktpolitischen Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes in Niedersachsen."
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