Nach der Straßenreinigungs-Verordnung gehören zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gossen und Gehwege, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Vielfach ist eine ordnungsgemäße Straßenreinigung durch die Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofes jedoch nicht möglich, weil die Reinigungsfahrzeuge durch parkende Fahrzeuge behindert werden.
Die betreffenden Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten, an den jeweiligen Reinigungstagen, ihre Fahrzeuge möglichst auf ihrem Grundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Nur so kann die Reinigung auch gewährleistet werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer auf die Geh- und Radwege erstreckt, soweit die Stadtverwaltung die Fahrbahnen einschließlich Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- sowie Sicherheitsstreifen reinigt. In allen übrigen Fällen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch auf die Fahrbahnen einschließlich der Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken besteht die Reinigungspflicht bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen.
Im Falle, dass die Reinigungspflicht nur für den Grundstückseigentümer einer Straßenseite besteht, weil etwa das Grundstück gegenüber nicht bebaut ist, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche.
Für weitere Fragen und Informationen steht Christa Baule vom Tiefbau- und Umweltamt der Stadtverwaltung unter 403-215 zur Verfügung.
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