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Gericht schafft Klareit

Verspätung? Keine Entschädigung bei verbundenen Einzelflügen

Manchmal steckt der Teufel im Detail. Weil miteinander verbundene Einzelflüge nicht als zusammengesetzter Flug zählten, bekamen zwei Flugpassagiere keine Ausgleichszahlungen.

veröffentlicht am 02.01.2023 um 17:50 Uhr

02. Januar 2023 17:50 Uhr

Mist, der Anschlussflug ist weg: Das kostet Zeit, Nerven - und schlimmstenfalls auch eine Stange Extra-Geld. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
dpa

Manchmal steckt der Teufel im Detail. Weil miteinander verbundene Einzelflüge nicht als zusammengesetzter Flug zählten, bekamen zwei Flugpassagiere keine Ausgleichszahlungen.

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Auch wenn sie von derselben Airline angeboten werden und zeitlich aufeinander abgestimmt sind: Buchen Reisende zwei Einzelflüge, haben sie keine Entschädigungsansprüche, wenn sie wegen eines verspäteten ersten Fluges den zweiten verpassen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. (Az.: 32 C 586/21 (90))

Der Fall: Es ging um Flüge von Lanzarote via London nach Frankfurt. Der erste Flug landete rund zwei Stunden verspätet in der britischen Hauptstadt. Dann mussten die beiden Passagiere ihr Gepäck noch einmal neu aufgeben. Letztlich verpassten sie den Flieger nach Frankfurt. Sie mussten umbuchen und kamen viel später an als geplant.

Die Passagiere verlangten von der Airline eine Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Beförderung und wollten die Mehrkosten für die Umbuchung erstattet bekommen. Dafür beriefen sie sich auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung.

Foto: DIALOG

Einzelflüge mit eigenen Buchungsnummern

Vor Gericht hatten sie keinen Erfolg. Zwar erweckte die Buchung über das Portal den Anschein, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, heißt es im Urteil.

Doch die Passagiere bekamen separate Buchungsnummern und Einzelpreise für die zwei Strecken zugeschickt - schon daraus hätten sie schließen können, dass die Flüge von der Airline als unabhängige Verbindungen behandelt wurden, und eben nicht als Zubringer- und Anschlussflug.

Entscheidend ist dem Gericht zufolge eine Formulierung in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Airline: Dort habe sie festgelegt, dass sie eine «Punkt-zu-Punkt»-Fluglinie sei und grundsätzlich keine Anschlussflüge anbiete - sofern die in der Buchung nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen seien. Letzteres sei hier nicht ersichtlich, begründete das Gericht.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Deshalb betrachtete das Gericht die einzelnen Verbindungen separat. Mit der Folge, dass keine Ausgleichsansprüche bestanden: Zwar landete der erste Flug rund zwei Stunden später als geplant. Ansprüche auf Entschädigungszahlungen haben Passagiere laut der Verordnung aber erst ab drei Stunden Verzug. Das Gericht wies die Klage ab.

Fazit: Wer bei einem Buchungsvorgang zwei zeitlich abgestimmte Einzelflüge buche, müsse aufpassen, erklärt das DAV-Rechtsportal «anwaltauskunft.de». Man buche zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung: Es gebe dann keinen Ausgleich für einen verpassten «Anschlussflug».



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