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Familienrecht

Sorgerechtsstreit: Kind muss nicht zurück in die Ukraine

Normalerweise muss ein entführtes Kind in sein Heimatland zurückgebracht werden. So regelt es ein Haager Übereinkommen. Doch der Krieg in der Ukraine steht der Vorschrift entgegen.

veröffentlicht am 24.02.2023 um 13:16 Uhr

24. Februar 2023 13:16 Uhr

Durch die Flucht der Mutter mit seinem Kind nach Deutschland, kann ein Vater sein Sorgerecht in der Ukraine nicht mehr ausüben. Dennoch muss das Kind kriegsbedingt nicht zurück, so ein Gericht. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn
dpa

Normalerweise muss ein entführtes Kind in sein Heimatland zurückgebracht werden. So regelt es ein Haager Übereinkommen. Doch der Krieg in der Ukraine steht der Vorschrift entgegen.

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Ohne Zustimmung des Vaters floh eine Mutter nach Kriegsbeginn mit ihrem Kind aus der Ukraine. Das Kind muss dennoch nicht zurück. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 17 UF 186/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Das Paar hatte sich bereits getrennt, als sich die Mutter mit der gemeinsamen Tochter ohne das Einverständnis des Vaters in deutsche Sicherheit brachte. Daraufhin beantrage der Mann die Rückführung seines Kindes: Die Mutter habe damit sein Mitsorgerecht verletzt.

Die Frau lehnte ab. Es sei zu gefährlich, das Kind in ein Kriegsgebiet zurückzubringen. Auch sei nicht absehbar, wie lange der Krieg in der Ukraine dauern werde. Das Gericht gab ihr Recht.

Foto: DIALOG

Durch den Krieg greift eine Härteklausel

Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine greife die Härteklausel des Haager Kindesentführungsübereinkommen (Art. 13 Abs. 1 b HKÜ): Danach sei das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn, «die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt».

Genau eine solche besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls sei zu erwarten, wenn das Kind in ein Kriegsgebiet zurückkehren solle und dort eine konkrete Gefahr fürs Kind bestehe.



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