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Urteil

Jobcenter zahlt nicht für Teilnahme an Zirkusprojekt

Bedürftigen Kindern zahlt das Jobcenter Geld für Schulausflüge oder Klassenfahrten. Doch für Projekte an der Schule gibt es keine zusätzlichen Euros. Ein Gericht erklärt den Unterschied.

veröffentlicht am 06.05.2022 um 12:10 Uhr
aktualisiert am 06.05.2022 um 14:11 Uhr

06. Mai 2022 12:10 Uhr

10 Euro kostete die Teilnahmegebühr an einem schulischen Zirkusprojekt. Das Jobcenter weigerte sich, diese Extra-Kosten für eine bedürftige Schülerin zu übernehmen. Richtig so, bestätigte ein Gericht. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
dpa

Bedürftigen Kindern zahlt das Jobcenter Geld für Schulausflüge oder Klassenfahrten. Doch für Projekte an der Schule gibt es keine zusätzlichen Euros. Ein Gericht erklärt den Unterschied.

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Das Jobcenter kommt nicht für die Kosten von Schulprojekten auf. Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weist das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten müssten aber übernommen werden.

Im konkreten Fall erhielt eine 7-Jährige gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters. Im Rahmen ihres Schulunterrichts fand ein einwöchiges Zirkusprojekt statt. Die Teilnahme kostete 10 Euro. Veranstaltungsort waren der Sportplatz der Schule und ein auf dem Schulgelände aufgebautes Zirkuszelt.

Gesetz sieht nur Geld für Schulausflug vor

Foto: DIALOG

Die Schülerin stellte einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter, den dieses ablehnte. Bei dem auf dem Schulgelände stattfindenden Zirkusprojekt handele sich nicht um einen Schulausflug, für den eine Kostenübernahme grundsätzlich in Betracht komme, sondern um eine rein schulische Veranstaltung.

Das Landessozialgericht gab dem Jobcenter Recht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Demnach würden nur die Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Veranstaltungen, die auf dem Schulgelände selbst stattfinden, erfasse der Wortlaut des Gesetzes indes nicht. Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen seien bereits im Regelbedarf enthalten, so das Gericht.

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