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Gesetz der Straße

Nach Fahrradunfall mit Hund geht verletzter Mensch vor

Nicht nur zu Fuß oder auf dem Rad, auch auf vier Pfoten sind Verkehrsteilnehmer unterwegs. Kommt es zum Unfall, darf die Sorge nicht zuerst dem Tier, sondern muss verletzten Menschen gelten.

veröffentlicht am 22.07.2022 um 15:49 Uhr

22. Juli 2022 15:49 Uhr

Alarmstufe Rot für Radler? Nicht nur von Autos, sondern auch von Fußgängerinnen und Fußgängern sowie deren Hunden können potenzielle Gefahren ausgehen. Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn
dpa

Nicht nur zu Fuß oder auf dem Rad, auch auf vier Pfoten sind Verkehrsteilnehmer unterwegs. Kommt es zum Unfall, darf die Sorge nicht zuerst dem Tier, sondern muss verletzten Menschen gelten.

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Auch wer in großer Sorge um sein Tier ist, darf sich nach einem Unfall mit Verletzten nicht vom Ort des Geschehens entfernen. Wer das dennoch tut, riskiert eine Strafe wegen Unfallflucht. Das zeigt ein Fall des Amtsgerichts München (Az.: 941 Cs 442 Js 190826/21), auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Eine Frau war mit Begleiterin und zwei Hunden auf einem Gehweg unterwegs. Daneben lag ein Radweg. Die Frau ließ ihren Hund von der Leine, worauf dieser mit dem anderen Hund herumtollte. Dabei kam der Vierbeiner vor das Fahrrad einer Frau. Das Vorderrad blockierte und die Radlerin überschlug sich. Sie blieb zunächst regungslos auf dem Boden liegen.

Eine Begleitung der Radfahrerin übernahm die Erstversorgung. Aber die Hundebesitzerin verließ den Unfallort, ohne sich um die Frau zu kümmern oder ihre Personalien zu hinterlassen.

Foto: DIALOG

Verklagt wegen Unfallflucht

Unter anderem ein Schleudertrauma sowie einen Schaden von rund 120 Euro am Fahrrad hatte die Radlerin zu beklagen. Die Hundebesitzerin wurde wegen Unfallflucht verklagt.

In der Hauptverhandlung gab sie ihr Fehlverhalten zu. Sie bedauerte den Unfall und dessen Folgen. Ihre Rechtfertigung für die Unfallflucht: Panische Angst, ihr Hund könnte auf die Straße laufen, hätte sie nach dem Tier suchen lassen, sodass sie sich vom Unfallort entfernte.

Vor Fahrrädern habe der Vierbeiner seit dem Unfall Angst. Es war demnach für mehrere Monate ein Hundetrainer nötig, damit das Tier wieder Gassi gehen wollte. Die Frau verpflichtete sich, freiwillig 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

War die Suche nach dem Hund gerechtfertigt?

Das Gericht verhängte eine Strafe von 30 Tagessätzen zu 60 Euro wegen Unfallflucht. Der mögliche Strafrahmen erstreckte sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Für die Frau sprach laut Gericht, dass sie die Tat einräumte, ohne Vorstrafen war und sie die Tatfolgen bedauerte sowie das freiwillige Schmerzensgeld zahlte.

Die Suche nach dem Hund war aber aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt gewesen angesichts der zunächst regungslosen Radlerin. Auch trotz des Umstands, dass diese von anderen Helfern versorgt worden war: Es wäre der Frau nicht unmöglich gewesen, kurz ihre Personalien anzugeben und sich dann auf die Suche nach dem Hund zu machen.

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