Die Urlaubsplanung ist auch in diesem Jahr ein schwieriges Unter-fangen. Viele Menschen möchten verreisen, fragen sich aber, welche Reiseziele angesichts steigender Infektionszahlen sicher sind und ob sie Buchungen stornieren können. Reiserücktrittsversicherungen können deshalb gerade jetzt hilfreich sein.
„Allerdings sollte man dabei auch auf bestimmte Punkte achten“, empfiehlt Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Beratungsstelle Detmold der Verbraucherzentrale NRW. Die Expertin erklärt, welche Reiseversi-cherungen jetzt sinnvoll sind.
Reiserücktrittsversicherung mit Corona-Optionen
„Auch in diesem Jahr bleibt die Corona-Lage unberechenbar, deshalb ist eine Reiserücktrittsversicherung vor allem bei teuren Reisen oder beim Urlaub mit Kindern ratsam“, sagt Brigitte Dörhöfer. Eine Reise-rücktrittsversicherung tritt nicht nur bei Krankheit ein, sondern in der Regel auch beim Tod eines nahen Angehörigen oder beim plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes, teilweise auch bei Kurzarbeit. Außerdem bie-ten viele Versicherer derzeit wegen Corona optionale Zusatzbausteine gegen einen geringen Kostenaufschlag an. Damit lässt sich etwa das Risiko absichern, dass man eine Reise wegen einer Quarantäne nicht antreten kann. Eine Klausel, die einen Versicherungsschutz bei einer Corona-Erkrankung ausschließt, muss deutlich in den Bedingungen formuliert sein.
Worauf beim Neuabschluss zu achten ist
Ein Neuabschluss sollte möglichst zeitnah zur Buchung der Reise erfol-gen. In der Regel ist dies spätestens 30 Tage vor Reiseantritt noch mög-lich. Vorsicht beim Vertragsabschluss auf Buchungsportalen: Dort erhält man häufig schlechtere Leistungen als bei Buchung direkt bei einem Reiseversicherer. Und stets sollte man im Blick haben, ob sich die Ver-sicherung automatisch verlängert und welche Kündigungsfrist gilt.
Was ist kein Rücktrittsgrund?
Ein positiver Coronatest ist keine schwere Erkrankung und somit ohne entsprechenden Zusatzbaustein kein Reiserücktrittsgrund. Auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist kein Rücktrittsgrund. Eine Reiserücktrittsversicherung tritt grundsätzlich dann ein, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung der Urlauber bzw. eine mitversicherte Person krank wird und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen kann.
Auch wichtig: Auslandsreisekrankenversicherung
Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungs-kosten bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung im Ausland sowie die Kosten für einen Krankenrücktransport, wenn er „medizinisch not-wendig“ oder besser noch, wenn er „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ ist. „Das ist im Urlaub ein wichtiger Schutz, gerade bei Reisen in Länder außerhalb der EU“, sagt Brigitte Dörhöfer. Aber auch innerhalb der EU erhält man Kosten bei Krankheit im Urlaub nur teilweise zurück, privat-ärztliche Leistungen erstattet die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Bei privat Versicherten kommt es auf den persönlichen Tarif an. Grund-sätzlich sollten Reisende derzeit darauf achten, dass ein Versicherungs-schutz auch bei einer Reisewarnung im Zielland besteht oder wenn man selbst an Covid-19 erkrankt. Manche Tarife verlängern den Versiche-rungsschutz, wenn eine im Urlaub angeordnete Quarantäne die Rück-reise verzögert oder schützen zusätzlich, wenn man sich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Reisewarnung bereits im Ausland befindet.
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