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Einrichtungen und Unternehmen sollen bis Ende März informieren

Pflege-Impfpflicht: Digitales Meldeportal in Hameln-Pyrmont

HAMELN-PYRMONT. Mit dem 16. März 2022 ist die vom Bundestag beschlossene einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht in Kraft getreten. Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen dürfen in diesem Bereich nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder genesen sind. In Hameln-Pyrmont gibt es jetzt ein digitales Meldeportal für betroffene Einrichtungen und Unternehmen.

veröffentlicht am 16.03.2022 um 14:27 Uhr

16. März 2022 14:27 Uhr

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll besonders gefährdete Menschen vor einer Corona-Infektion schützen. Foto: Tom Weller/dpa

HAMELN-PYRMONT. Mit dem 16. März 2022 ist die vom Bundestag beschlossene einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht in Kraft getreten. Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen dürfen in diesem Bereich nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder genesen sind. In Hameln-Pyrmont gibt es jetzt ein digitales Meldeportal für betroffene Einrichtungen und Unternehmen.

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„Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren oder gar tödlichen COVID19 Krankheitsverlauf hat“, betont Dr. Silke Farin, Leiterin des Gesundheitsamtes. Bei geimpften Personen sinke jedoch sowohl das Risiko einer asymptomatischen Infektion als auch das Übertragungsrisiko in den Fällen, in denen es trotz Impfung zu einer Infektion komme. Von einem reduzierten Übertragungsrisiko profitierten damit insbesondere vulnerable Personen, da eine Schutzimpfung gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen nicht immer eine Erkrankung verhinderte.

„Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt des Landkreises Hameln-Pyrmont bis spätestens Ende März 2022 die Personen zu melden, die bis zum 15.03.2022 keinen geeigneten Nachweis vorgelegt haben, sofern sich der Betrieb im Landkreis Hameln-Pyrmont befindet“, erklärt Dr. Farin. Eine Meldung von nicht ausreichend immunisierten Mitarbeitenden sei ausschließlich über ein digitales Meldeportal möglich, betont der Landkreis Hameln-Pyrmont. Zu finden ist es auf der Landkreis-Webseite.

Eine Ausnahme von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht greift, wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Anderenfalls kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Foto: DIALOG

Weitere Informationen sind auf der Webseite des Landes Niedersachsen zu finden (Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Portal Niedersachsen) zu finden. Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht können an folgende Emailadresse gerichtet werden: impfpflicht@hameln-pyrmont.de. Aufgrund des nach wie vor hohen Arbeitsaufkommens im Gesundheitsamt bittet der Landkreis darum, von Anrufen abzusehen und Fragen ausschließlich per Email einzureichen.

red



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