HANNOVER. In Niedersachsen gilt ab dem 19. März eine überarbeitete Corona-Verordnung, die übergangsweise bis zum 2. April mehrere Schutzmaßnahmen weiter aufrecht erhält. Einige Regeln - zum Beispiel die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte - fallen jedoch weg. Ein Überblick.
Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit macht Niedersachsen Gebrauch. Begründet wird dies mit den immer noch steigenden Infektionszahlen und der ebenfalls ansteigenden Hospitalisierungs-Inzidenz. Ein immer größeres Problem stellten auch die häufigen Infektionen im Bereich des Krankenhauspersonals dar.
Diese Corona-Regeln bleiben bis zum 2. April bestehen
- Maskenpflicht
- 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen (Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen)
- Abstandsgebot
- Erstellung von Hygienekonzepten
Diese Corona-Regeln entfallen ab dem 19. März
- Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
- Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen
- 3G im Nahverkehr (Maskenpflicht bleibt)
- Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung eines QR-Codes der Corona-Warn-App
- Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben
Das Land Niedersachsen weist jedoch darauf hin, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes Kapazitätsbeschränkungen anordnen und praktizieren können. Ein QR-Code der Corona-Warn-App könne und solle auch zukünftig freiwillig den Gästen beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Verantwortlichen in Sammelunterkünften für Personal in landwirtschaftlichen Betrieben können und sollten angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten, heißt es.
Corona-Verordnung: Das gilt in Niedersachsen
Quelle: Land Niedersachsen
Die wesentlichen Neuerungen in den Übergangsregelungen im Detail
Die Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit hoher Hospitalisierung und hoher 7-Tage-Inzidenz entfallen. Die neue Hotspotregelung findet sich im Infektionsschutzgesetz.
FFP2-Maskenpflicht
Der Bund lässt zukünftig im Personenfernverkehr alternativ zur FFP2-Maske auch eine „medizinische“ (OP-)Maske zu. Das Land Niedersachsen besteht für den hiesigen Personennahverkehr (wie bisher) auf FFP2-Masken. Es erfolgt eine Ergänzung des Begriffs „Fähren“ da diese nicht als Personennahverkehr einzustufen sind.
Auch zukünftig gilt eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle und einer Spielbank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. In der Folge des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 11. März 2022 erfolgt nun eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Maske nur abgenommen werden darf, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wurde. In diesen Einrichtungen trifft regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammen, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner kann es zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen auf engem Raum kommen.
Kontaktnachverfolgung
Die Dauer der Aufbewahrung von erhobenen Daten wird verkürzt. Die Kontaktdatenerhebung durch Dritte ist auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Der Zeitraum von einer Woche hat sich zuletzt als ausreichend erwiesen, um Nachfragen durch die Gesundheitsämter, technische Übermittlungsprobleme o.ä. aufzufangen. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Person, deren Testung ein positives Ergebnis ergeben hat, entsprechend der Niedersächsischen Absonderungsverordnung selbst zur Einleitung weiterer Schritte und ggfs. auch zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet ist.
Die Begriffe Impf- und Genesenennachweis werden nun im Infektionsschutzgesetz gesetzlich definiert.
Kontakte und Veranstaltungen
Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos.
Versammlungen unter freiem Himmel: Die Verpflichtung zu Hygieneschutzmaßnahmen werden aufgehoben und fallen ersatzlos weg. Die weiteren Vorgaben beziehen sich zukünftig nur noch auf Personen, die an Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmen.
Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2000 Personen gilt drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden.
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung.
Abweichend müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen von mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel keinen Abstand zu anderen Personen einhalten.
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bleibt es bei dem Mindestabstand (ein Meter bei Schachbrett) und bei der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer im Sitzen. Wird auch im Sitzen eine Maske getragen, entfällt die Abstandspflicht. Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr, wohl aber die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines qualifizierten Hygienekonzeptes. Erhöht der Veranstalter freiwillig die Zugangsbeschränkungen auf 2Gplus, entfällt die Abstandspflicht ebenfalls.
Wer bei Veranstaltungen arbeitet und nicht nachweislich geimpft oder genesen ist, muss sich weiterhin täglich testen. Diese Regelung erfasst sämtliche Veranstaltungen und somit auch Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden. Für das vor Ort tätige Personal war die 3G-Vorgabe in der bisherigen Corona-Verordnung nur für kleinere Veranstaltungen (50 bis 2000 Teilnehmer) eigenständig geregelt.
Bei körpernahen Dienstleistungen, Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen, Gastronomie, großen Veranstaltungen, Messen und Diskotheken entfällt für die dort jeweils tätigen Personen die 3G-Regel. Die Maskenpflicht gilt für die in diesen Bereichen tätigen Personen nach wie vor.
In den Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen, Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen, Gastronomie, großen Veranstaltungen und Messen werden lediglich Verweisungen angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Im Bereich der Diskotheken bleibt es bei der 2Gplus-Regelung.
Kinder-Betreuung
Generell werden die bisherigen Regelungen (Schutzmaßnahmen) für Einrichtungen der Kindertagesbetreuungen jedoch deutlich reduziert. Das bedeutet konkret, dass der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung entfällt. Die bisherigen Regelungen zu einem eingeschränkten Betrieb (Szenarien B und C) in definierten Infektionslagen entfallen ebenfalls. Zukünftig gilt: Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen dreimal pro Woche zu Hause auf Covid-19 getestet werden. Nur bei einem negativem Testergebnis dürfen sie die Einrichtung betreten.
Für schulpflichtige Kinder (u.a. im Hort) gilt dies nur während der Schulferien, da sie ansonsten im Schulumfeld testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das sogenannten ‚Umfeldtesten‘. Dabei kann eine erwachsene Person aus dem Haushalt des Kindes den dreimaligen Testnachweis erbringen. Voraussetzung ist, dass die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat.
Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen - wie bisher - während der Kernzeiten und Randzeiten in den Innenräumen eine Atemschutzmaske (Niveau FFP2, KN95 oder gleichwertig) tragen.
Schulen
Auch im Schulbereich gibt es erste Lockerungen der Schutzmaßnahmen. Ab Montag, 21. März 2022, entfällt in allen Schulen die sogenannte Kohortenregelung und im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) darf während des Unterrichts die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben.
Wenn allerdings der Corona-Selbsttest eines Mitgliedes der Gruppe positiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine medizinische Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt.
Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge (Grundschulen, Förderschulen) verpflichtend.
Der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan Schule-Corona entfällt. Die Schulen übernehmen die Basishygienemaßnahmen in ihre schuleigenen Hygienepläne.
Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler - in der Regel montags, mittwochs und freitags zu Hause - für alle Schülerinnen und Schüler (auch für Geboosterte).
Ausblick: Nach den Osterferien ist geplant, im Rahmen einer zusätzlichen Sicherheits-Phase im Zeitraum 20. April 2022 bis 29. April 2022 täglich zu testen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler.
Heime und Tagespflege
Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in einigen Absätzen geändert und neue Absätze werden hinzugefügt.
Die Beschäftigten und Personen haben weiterhin eine qualifizierte Maske zu tragen. Es sind FFP2-Masken oder gleichwertige Masken vorgeschrieben. Die bisherige Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für die Beschäftigten und die anderen verpflichteten Personen bei Impfung bzw. Genesung ist angesichts der wieder gestiegenen Infektionszahlen zum Schutz der vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen nicht mehr vorgesehen.
Aufgrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden die Regelungen zu den Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV2 aus dem Infektionsschutzgesetz weitestgehend in die Corona-Verordnung übernommen. So können diese Testverpflichtungen auch ab dem 20. März 2022 aufrechterhalten werden. Das Gleiche gilt für die Regelungen zu den Nachweiskontrollen und Dokumentationspflichten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.
Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betreut werden. Eine Regelung zum Abstandsgebot ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.
Wie lange gilt die Verordnung und was geschieht danach?
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Veränderungen wird die Geltungsdauer der Verordnung vom 23. Februar 2022 verlängert, sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Ab dem 3. April 2022 kann das Land Schutzmaßnahmen nur noch in wenigen Bereichen verbindlich anordnen. Dazu gehören beispielsweise Maskenpflichten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Testungen werden dann als Zugangsvoraussetzung nurmehr in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden können.
Mit dem „erzwungenen schrittweisen Rückzug des Landes aus der Pandemiebekämpfung“ steige in gleichem Maße die Verantwortung jedes und jeder einzelnen, selber für den eigenen Schutz und für den Schutz der Mitmenschen zu sorgen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Betreiberinnen und Betreiber, aber auch alle Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, durch geeignete Maßnahmen die Weitergabe möglicher Infektionen an andere zu verhindern und sich selber vor dem Virus zu schützen. Eine besondere Rolle komme dabei auch regelmäßigen freiwilligen Testungen zu.
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