Heute stehen die Kommunalwahlen sowie sieben Bürgermeisterwahlen in der Region an. Am 26. September folgen eventuelle Stichwahlen zu den Bürgermeisterwahlen. Doch auch an den Wahltagen sind die Corona-Bedingungen zu beachten.
HAMELN-PYRMONT/HOLZMINDEN. Im Wahlbenachrichtigungsbrief zur heutigen Kommunalwahl wurde bereits hingewiesen, dass bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. „Mitbringen dürfen bzw. sollten die Wählerinnen und Wähler auch einen eigenen Kugelschreiber, um damit die Kreuze auf den Stimmzetteln machen zu können“, so Kreiswahlleiter Andreas Pachnicke.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
1. Gilt eine Maskenpflicht im Wahllokal?
Ja, in allen Wahllokalen gilt die generelle Pflicht (des neuen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. CoronaVO) zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in dem gesamten Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet. (Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig). Dies gilt für Wählerinnen und Wähler, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter.
2. Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, und die dies durch ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
Ferner darf die Mund-Nasen-Bedeckung für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Maßnahme zur Identitätsfeststellung kurzzeitig abgenommen werden. Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für die Mitglieder der Wahlvorstände während des Auszählens und der Ergebnisermittlung.
3. Was passiert, wenn jemand sich weigert, eine Maske aufzusetzen, aber dennoch im Wahllokal wählen will?
Aufgrund der Maskenpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. CoronaVO kann die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht im Wahllokal nur ausüben, wenn diese eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung trägt, es sei denn, die wahlberechtigte Person kann durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist (siehe auch Antworten zu Fragen 1 und 2).
4. Verstoße ich (als Wahlhelfer/in) nicht gegen das Verhüllungsverbot, wenn ich eine Maske trage?
Nein, Mund-Nasen-Bedeckungen, die aus medizinischen Gründen getragen werden, stellen keine Verhüllung im Sinne der angesprochenen Regelungen dar.
5. Muss ich meine Kontaktdaten angeben?
Nein, eine Verpflichtung zur Angabe der Kontaktdaten sieht die Nds. CoronaVO nicht vor.
6. Welche weiteren Hygienemaßnahmen gelten im Wahllokal?
Es gelten die allgemeinen Regelungen aus der Nds. CoronaVO, das heißt 1,5 m Abstand zu anderen Personen einhalten, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen, regelmäßig lüften. Personen, die den Wahlraum betreten, sollen sich zudem zuvor die Hände desinfizieren. Auch wird empfohlen, dass Gegenstände, die von mehreren Personen benutzt werden, wie zum Beispiel Stifte, regelmäßig desinfiziert werden.
7. Gilt beim Wählen im Wahllokal die 3G-Regel oder dürfen auch Personen, die nicht unter diese Regel fallen, wählen gehen?
Die 3G-Regelung gilt nicht für die Teilnahme an Wahlen.
8. Was ist, wenn ich am Wahlsonntag Krankheitssymptome habe?
Personen, die selbst Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen oder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, sollten nicht im Wahllokal wählen. Stattdessen können auch am Wahltag noch bis 15 Uhr Briefwahlunterlagen bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde, z. B. Rathaus oder Bürgerbüro, beantragt werden. Im Wahllokal können die Briefwahlunterlagen nicht beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Briefwahlunterlagen bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte dritte Person erfolgen. Der Wahlbrief muss dann am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle der Gemeinde (nicht im Wahllokal!) abgegeben werden.
9. Ich muss kurzfristig in Quarantäne. Kann ich trotzdem wählen?
Ja, auch Personen, die sich in Quarantäne befinden, können ihre Stimme kurzfristig per Briefwahl abgeben. Die Beantragung der Briefwahlunterlagen kann am Wahltag noch bis 15 Uhr bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde, z. B. Rathaus oder Bürgerbüro, erfolgen. Im Wahllokal können die Briefwahlunterlagen nicht beantragt werden.
Die Beantragung und Abholung der Briefwahlunterlagen bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte dritte Person erfolgen. Der Wahlbrief muss am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle der Gemeinde (nicht im Wahllokal) abgegeben werden.
10. Was muss ich zur Wahl mitbringen (z.B. auch meinen eigenen Stift)?
Um den wahlrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, sollen die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweisdokument, vor dem Hintergrund der Corona-Regelungen eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, einen eigenen Schreibstift (keinen Bleistift) zu benutzen, um die Ansteckungsgefahr zu vermindern.
11. Wie viele Menschen dürfen gleichzeitig ins Wahllokal?
Das hängt von den örtlichen Gegebenheiten bzw. der Größe des Wahllokals ab. Um die Mindestabstände einhalten zu können, kann die Anzahl der Personen pro Quadratmeter in den Wahllokalen auch begrenzt werden. Insofern kann es eventuell vereinzelt zu Wartezeiten kommen.
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