Am Mittwoch, 16. März, ist die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht in Kraft getreten, wonach Beschäftigte in diesem Bereich nur noch tätig sein dürfen, wenn sie gegen Covid-19 vollständig geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden
dürfen. Anderenfalls kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. „Die Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt des Landkreises Hameln-Pyrmont bis spätestens Ende März die Personen zu melden, die bis zum 15. März keinen geeigneten Nachweis vorgelegt haben, sofern sich der Betrieb im Landkreis Hameln-Pyrmont befindet“, erklärt Dr. Silke Farin, Leiterin des Gesundheitsamtes Hameln-Pyrmont. Die Meldung der nicht ausreichend immunisierten Mitarbeitenden ist nach ihren Angaben ausschließlich über das digitale Meldeportal Informationen für Einrichtungen und Unternehmen/Landkreis Hameln-Pyrmont abzugeben.
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