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Corona-Tests: Lippes Landrat kritisiert NRW-Vorgaben

Aktuell können sich Mitarbeitende an Schulen und Kitas sowie Reiserückkehrer in NRW bis zu 72 Stunden nach ihrer Rückkehr auf das Corona-Virus testen lassen. Dabei gilt nach dem Willen des Landes NRW: Die Tests haben über die niedergelassenen Hausärzte zu erfolgen und sollen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) finanziert werden. Aber: Hausärzte sind nicht verpflichtet, einen Abstrich zu machen – lehnt der Hausarzt dieses ab, bleibt dem Patienten nur die Möglichkeit, sich an die KV zu wenden. Diese kann dann einen Arzt vermitteln, der Abstriche für einen Corona-Test durchführt. Das Gesundheitsamt ist bei diesem Verfahren nach Willen des Landes NRW komplett außen vor. Lippes Landrat Dr. Axel Lehmann hält das für einen Fehler. „Wir sind für eine mögliche zweite Welle nur gerüstet, wenn niedergelassene Ärzte und Gesundheitsamt zusammenarbeiten. Das geht aber nicht, wenn Kassen und KV nur den Aufwand der Ärzteschaft vergüten, der Kreis aber von der Refinanzierung ausgeschlossen wird.“

veröffentlicht am 06.08.2020 um 15:04 Uhr

06. August 2020 15:04 Uhr

Aktuell können sich Mitarbeitende an Schulen und Kitas sowie Reiserückkehrer in NRW bis zu 72 Stunden nach ihrer Rückkehr auf das Corona-Virus testen lassen. Dabei gilt nach dem Willen des Landes NRW: Die Tests haben über die niedergelassenen Hausärzte zu erfolgen und sollen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) finanziert werden. Aber: Hausärzte sind nicht verpflichtet, einen Abstrich zu machen – lehnt der Hausarzt dieses ab, bleibt dem Patienten nur die Möglichkeit, sich an die KV zu wenden. Diese kann dann einen Arzt vermitteln, der Abstriche für einen Corona-Test durchführt. Das Gesundheitsamt ist bei diesem Verfahren nach Willen des Landes NRW komplett außen vor. Lippes Landrat Dr. Axel Lehmann hält das für einen Fehler. „Wir sind für eine mögliche zweite Welle nur gerüstet, wenn niedergelassene Ärzte und Gesundheitsamt zusammenarbeiten. Das geht aber nicht, wenn Kassen und KV nur den Aufwand der Ärzteschaft vergüten, der Kreis aber von der Refinanzierung ausgeschlossen wird.“

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