Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen. Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe erklärten eine Klausel in den Bausparbedingungen der Hamelner BHW Bausparkasse für unwirksam, wonach in der Sparphase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr fällig werden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen. Ähnliche Gebühren gibt es bei vielen anderen Bausparkassen.
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