KREIS LIPPE. Eine kurze Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert: Ein Verkehrsunfall. Pro Jahr flüchten mehrere Hundert Fahrer vom Unfallort anstatt ihren Pflichten nachzukommen – auch im Kreis Lippe. Zwar ist ein Unfall meist eine unangenehme Situation, aber kein Grund abzuhauen. Denn damit begeht man eine Straftat, die im schlimmsten Fall sogar mit drei Jahren Gefängnis geahndet werden kann.
Um den zahlreichen Unfallfluchten entgegenzuwirken hat die lippische Polizei nun eine Kampagne gestartet. Mit dem Hashtag #unfallfluchtnichtmitmir will die Polizei Lippe darauf aufmerksam machen, dass es sich bei einer Flucht vom Unfallort nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, sondern um eine schwerwiegende Straftat.
Über die sozialen Netzwerke Facebook, Instagram und Twitter wird daher in den nächsten Wochen zu dem Thema aufgeklärt. Dabei werden auch Fragen geklärt, was man bei Unfällen zu tun hat, ob ein hinterlassener Zettel am beschädigten Auto ausreicht oder ob man immer die Polizei rufen müsse.
Was ist bei einem Unfall zu tun?
Zunächst sollte man Ruhe bewahren. Flüchten sollte in keinem Fall eine Option sein, denn: Bei einer Verkehrsunfallflucht handelt es sich um eine Straftat, die hart bestraft wird. Neben einer Geldstrafe oder maximal drei Jahren Haft erwarten Flüchtende vom Unfallort drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz dazu ist, wenn man die Polizei bei Unfällen verständigt, bei Sachschäden gerade mal ein Verwarngeld in Höhe von 20 bis 35 Euro fällig. Einen Zettel zu hinterlassen reicht im Übrigen nicht. Wenn der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nicht vor Ort ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Warten auf den Unfallgegner oder den Unfall bei der Polizei melden und warten, bis die Beamten diesen aufgenommen haben. Natürlich ist es bei einem Unfall nicht zwingend notwendig, die Polizei zu rufen. Oftmals kann der Unfall auch einfach zwischen beiden Parteien geklärt werden. Bei Unfällen mit Kindern oder Verletzten sollte aber auf jeden Fall die Polizei gerufen werden. Denn: Kinder gelten nicht als sogenannte feststellungsbereite Personen. Das bedeutet: Selbst wenn ein Kind behauptet, nicht verletzt zu sein, kann es passieren, dass Erziehungsberechtigte im Nachhinein Verletzungen feststellen und den Vorfall bei der Polizei anzeigen. Wurde der Unfall dann nicht gemeldet, droht eine Strafanzeige wegen Verkehrsunfallflucht oder unterlassener Hilfeleistung.mw
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