Insbesondere durch die Einführung der 3G-Regelungen am Arbeitsplatz ist es zu großen Unsicherheiten gekommen, welche Testbescheinigungen anerkannt werden können. Der Kreis Lippe hat die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Nachweise über einen negativen Corona-Schnell- oder Selbsttest dürfen nur von ausdrücklich dafür zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Laboren ausstellt werden, betont die Kreisverwaltung. Online-Zertifikate als Nachweis für einen negativen Corona-Schnelltest werden demnach nicht anerkannt. Auch würden viele Personen eine (Online-) Schulung zur Durchführung von Corona-Schnelltests machen und glauben, damit Schnelltests bescheinigen zu dürfen. Dies sei aber nicht der Fall.
Diese Zertifikate sind für die Vorlage im Rahmen der 3G-Regelungen nicht gültig, schreibt der Kreis Lippe in einer Mitteilung. Bescheinigungen auszustellen, ohne dafür eine Berechtigung zu haben, stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Wer darf eine Testbescheinigung ausstellen?
- die dazu beauftragten Teststellen (Ärzte, Apotheken und Dritte)
- sonstige Arztpraxen mit Teststellennummer
- Registrierte Beschäftigtenteststellen von Arbeitgebern
- Einrichtungen, die gesetzlich zur Testung verpflichtet sind (z. B. Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, Schulen…)
Der Kreis Lippe stellt auf seiner Internetseite eine Übersicht von anerkannten Teststellen zur Verfügung. Auch auf der Internetseite des Landkreises Hameln-Pyrmont gibt es eine entsprechende Übersicht. Der Landkreis Holzminden informiert ebenfalls online.
Zur Test-Nachweis am Arbeitsplatz ermöglicht der Gesetzgeber auch Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers. Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests durchgeführt wird. Sie müssen hierzu zuvor entsprechend unterwiesen werden.
Unternehmen müssen sich in NRW unter einem Link als Beschäftigtenteststelle registrieren. Eine Testung von Besuchern, Gästen, Kunden oder sonstigen Dritten (z.B. von Kirchengemeinden, Vereinen, Museen, Herbergsbetrieben, Restaurants oder Fitnessstudios) ist bei Beschäftigtentestungen nicht möglich.
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