Höcke muss vor Gericht – Vorwurf der Verwendung von NS-Vokabular
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Der Thüringer AfD-Fraktionschefs Björn Höcke spricht auf dem Schlossplatz in Oranienburg. (Archivbild)
© Quelle: Britta Pedersen/dpa
Thüringens AfD-Vorsitzender Björn Höcke muss sich wegen des Vorwurfs der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vor Gericht verantworten. Das Landgericht Halle habe die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen, teilte ein Gerichtssprecher am Mittwoch mit.
Höcke soll verbotene NSDAP-Losung verwendet haben
Höcke soll Ende Mai 2021 in einer Rede in Merseburg während des Landtagswahlkampfs in Sachsen-Anhalt eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA) der NSDAP verwendet haben. Höcke, der studierter Geschichtslehrer ist, soll gewusst haben, dass es sich beim letzten Teil der Formel „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland“ um eine verbotene Losung handele, so der Vorwurf.
Die SA war die paramilitärische Terrortruppe der Nationalsozialisten in den 1920er- und 1930er Jahren. Sie trat äußerst brutal gegen Andersdenkende auf.
Die Kammer des Landgerichts sei der Auffassung gefolgt und habe die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft hatte im Mai dieses Jahres Anklage gegen Höcke erhoben. In einer Einlassung zu diesem Vorwurf habe Höcke „die strafrechtliche Relevanz seiner Äußerung in Abrede gestellt“, teilten die Strafverfolger damals mit. 2022 hatte Höcke gegenüber der „Mitteldeutschen Zeitung“ erklärt: „Es ist ärgerlich, wenn eine Staatsanwaltschaft, die generell als chronisch überlastet gilt und in diesem Land mit seiner erodierenden Sicherheitslage viel Sinnvolles tun könnte, nun wertvolle Arbeitszeit in solchen Ermittlungen verbrät.“
Amtsgericht Merseburg übernimmt das Verfahren
Das Verfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen werde nun abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Merseburg geführt, so das Landgericht am Mittwoch. Zur Begründung hieß es, die Zuständigkeit des Landgerichts weder wegen der Straferwartung noch wegen einer besonderen Bedeutung des Falles anzunehmen sei.
Der vorliegende Sachverhalt hebe sich im Vergleich mit gleich gelagerten Delikten weder durch das Ausmaß der Rechtsverletzung noch durch die Auswirkungen der Straftat in besonderer Weise aus der Masse der durchschnittlichen Fälle hervorgehoben, erklärte das Gericht. Die Prominenz des Angeklagten allein mache den Fall rechtlich nicht besonders.
Gegen den Beschluss kann die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, für Höcke ist er hingegen unanfechtbar.
Auch im bayerischen Landtagswahlkampf benutzte ein AfD-Politiker die Parole „Alles für Deutschland“. Wegen der Plakate im niederbayerischen Passau ermittelt inzwischen die dortige Kriminalpolizei.
RND/toe/jps/dpa/epd