Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Eingriff in die Grundrechte nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt, das sehr hohe Anforderungen an die Rechtfertigung solcher Maßnahmen stelle. Die Region habe «insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde». Die Region Hannover kündigte umgehend am Freitagabend an, gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Beschwerde einzulegen.
Copyright © Deister- und Weserzeitung 2021
Texte und Fotos von dewezet.de sind urheberrechtlich geschützt.
Weiterverwendung nur mit Genehmigung der Chefredaktion.