Das OVG ließ ausdrücklich offen, wie ein solches Hauptsacheverfahren ausgehen würde. Es seien Konstellationen denkbar, in denen die Kontaktbeschränkungen gegen den Schutz der Familie verstoßen. In dem Eilverfahren sei es aber nicht möglich gewesen, die Wirkung auf alle möglichen Familienkonstellationen zu beurteilen. Angesichts der herrschen Infektionslage sei die Bremer Corona-Verordnung nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie wahre die Verhältnismäßigkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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