Zu: „Tötung auf Verlangen bleibt straffrei“, vom 12. August
Leider gelingt es der „Stiftung Patientenschutz“ und ihrem Vorstand Eugen Brysch wieder einmal, Verwirrung zu stiften bei diesem höchst sensiblen und umstrittenen Thema: Der Bundesgerichtshof hat eine Frau freigesprochen, die ihrem kranken Mann aktive Sterbehilfe auf seinen Wunsch hin geleistet hat. Herr Brysch sieht hier die „Grenze zwischen Suizidbeihilfe und aktiver Sterbehilfe verschwimmen“. Es kann ihm doch nicht entgangen sein, wie die aktuelle rechtliche Situation ist. Zurzeit gilt: „Jeder Mensch hat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben – das schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“ So das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020.
Immer wieder versucht die „Stiftung Patientenschutz“, den Willen geistig voll entscheidungsfähiger Menschen zu behindern und diese, angeblich zu ihrem eigenen Schutz, von einem wohlerwogenen Entschluss abzubringen. Aber es gibt nun einmal Menschen, die sich in einer Situation befinden, in der sie gar nicht „geschützt“ werden wollen, sondern wollen, dass ihnen in einer Lage, die sie nicht mehr für erträglich halten, geholfen wird. Dass sie dabei die freiwillige Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen dürfen, hat auch im vorliegenden Fall der Bundesgerichtshof auf der Grundlage des Urteils von 2020 noch einmal bestätigt und damit ein Urteil des Landgerichts Stendal vom November 2020 aufgehoben: Dieses Gericht hatte zuvor die Frau zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt.
Die Stiftung sollte ihre Aktivitäten auf Fälle beschränken, in denen kranke Menschen nicht mehr selbst entscheidungsfähig sind oder in denen keine eindeutige Patientenverfügung vorliegt. Alles andere wäre unzulässige Bevormundung mündiger Menschen.