Für ein normales Rechtsempfinden ist es nur schwer erträglich, wenn ein des Mordes verdächtigter Täter, der seinerzeit zwar freigesprochen wurde, nachträglich aber durch eine DNA-Analyse überführt wird, straffrei davonkommen soll. Die derzeitige Rechtslage schließt zwar eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus, wenn eine Person bereits einmal wegen des betreffenden Tatbestands freigesprochen wurde.
Aber diese Gesetzgebung ist zu Zeiten erlassen worden, als moderne Aufklärungsmethoden, wie zum Beispiel die DNA-Analyse, die es ermöglichen, dass noch Jahrzehnte nach der Tat die Täter kenntlich gemacht werden können, noch gar nicht existierten.
Es ist daher zu begrüßen, wenn die Bundestagsfraktionen von Union und SPD eine Änderung herbeiführen wollen. Wenn sich aber ein Rechtsanwalt vom Deutschen Anwaltsverein aus formaljuristischen Gründen dagegen ausspricht, fallen mir dazu nur die Worte Goethes zur „Rechtsgelehrsamkeit“ aus dem Faust ein: „Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fort: Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte, und rücken sacht von Ort zu Ort. Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage: Weh dir, dass Du ein Enkel bist! Vom Rechte, das mit uns geboren ist, von dem ist leider nie die Frage.“ Besser als der Dichterfürst kann man die Misere der Rechtsprechung, wie im zuvor beschriebenen Fall, nicht ausdrücken.