Neben Honecker wurde auch gegen den ehemaligen Stasi-Leiter Erich Mielke und den DDR-Ministerpräsidenten Willi Stoph vor dem Landgericht Berlin Anklage erhoben. Alle gehörten dem Nationalen Verteidigungsrat an, der für die Grenzsicherung und all’ die Minen, Selbstschussanlagen oder den Einsatz von Maschinengewehren zuständig war und somit den Schießbefehl verantwortete, nach dem auf alle Grenzflüchtlinge zu schießen war.
Die Berliner Justiz begab sich dabei auf dünnes Eis, denn zum einen musste man Honecker und den anderen Angeklagten nachweisen, dass sie gegen DDR-Recht, nicht aber gegen das seit der Wiedervereinigung auch auf dem Gebiet der DDR geltende Grundgesetz verstoßen hatten. Schließlich kann ein Gesetz nicht rückwirkend angewandt werden.
Zum anderen kamen Stimmen auf, wonach der Prozess vollkommen politisch motiviert sei, denn Honecker sei Staatsmann gewesen und habe schließlich nicht selber an der Grenze auf Flüchtlinge geschossen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft war er aber eben nicht nur Anstifter, sondern Mittäter. Diese Annahme beruhte darauf, dass er „gemeinschaftlich mit anderen“, wie es im Strafgesetzbuch der DDR hieß, die Taten ausgeführt habe. Da trotz aller Diskussionen Anklage erhoben wurde, sollte Honecker nun auch persönlich vor Gericht gestellt werden. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zuvor schon gegen ihn Haftbefehl erlassen, denn der ehemalige DDR-Staatschef befand sich zu diesem Zeitpunkt in Moskau. Als ihn die sowjetische Regierung ausliefern wollte, flüchtete er aber in die chilenische Botschaft und erhielt dort Asyl. Am 27. Juli 1992 wurde er ausgeliefert und kam in Untersuchungshaft in Berlin-Moabit, in eben jenes Gefängnis, in das er bereits 47 Jahre zuvor im Widerstand gegen die Nationalsozialisten von der Gestapo eingesperrt worden war.
Im Prozess übernahm Honecker die politische Verantwortung für die Mauertoten, doch sehe er keine „juristische oder moralische Schuld“ in seinem Handeln. Allerdings war der 80-Jährige zu diesem Zeitpunkt schon schwer krank. Die Ärzte vermuteten, dass er innerhalb der nächsten 18 Monate sterben würde.
Deshalb kam zunehmend die Frage auf, ob es Sinn habe, gegen einen Sterbenden zu prozessieren. Am 12. Januar 1993 wurde der Prozess beendet, der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben. Honecker starb am 29. April 1994 in Chile.
Gegen Stoph und Mielke wurde der Prozess zwischenzeitlich eingestellt, auch sie waren nicht mehr prozessfähig.az
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