Recht, Bildung & Finanzen

Bildung bringt Vorteile

Unter bestimmten Umständen können auch Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wie ein Urteil des BFH (Az VI R 14/07 vom 18.06.2009) zeigt. Es handelte sich dabei um eine gelernte Buchhändlerin, die zunächst Sonderschulpädagogik studierte und dann ins Lehramtsstudium wechselte, um in der Folge auch als Lehrerin tätig sein zu können. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von rund 6000 Euro für Fahrten zur Uni und nach Hause sowie für Arbeitsmittel machte sie als Werbungskosten geltend. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen der Klägerin dem Grunde nach beruflich veranlasst waren. Hier wurde ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen festgestellt.

Artikel vom 14.11.2011 - 04.02 Uhr
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