Motormarkt
Das Parken auf Radwegen kann empfindlich teuer werdenWer sein Fahrzeug zu einem erheblichen Teil auf dem Radweg parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Laut ADAC darf die Behörde den Wagen auf Kosten des Halters auch abschleppen lassen, wenn die Gefahr besteht, dass andere Autofahrer dem Beispiel des Falschparkers folgen. Das musste ein Autofahrer erfahren, der so parkte, dass der in beide Fahrtrichtungen benutzungspflichtige Radweg zu einem Drittel blockiert wurde.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Abschleppmaßnahme (AZ. 5 A 954/10) für rechtmäßig erklärt. Dabei hat der Autobesitzer auch dann die Kosten der Maßnahme zu tragen, wenn – wie im vorliegenden Fall – in der Nähe eine Großveranstaltung stattfindet und deshalb mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Da der Falschparker jedoch nicht allein auf die Idee des Parkens auf dem Radweg gekommen ist, sondern viele andere Fahrzeuge den Radweg behinderten, durfte die Stadt nicht nur zur Beseitigung einer Gefahrenstelle, sondern auch zur Abschreckung anderer Autofahrer abschleppen: Hätte man das Auto des klagenden Halters nicht abgeschleppt, weil es nicht so gefährdend weit in den Radweg hineingeragt hat wie die Fahrzeuge der übrigen Falschparker, so bestünde laut Gerichts die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer hierdurch ebenfalls zum verkehrswidrigen Parken verleiten lassen. Daher konnte im Ergebnis offen bleiben, ab wann eine konkrete Gefährdung bei teilweisem Radwegparken anzunehmen ist. ots